Anwaltliche Beratung ist eine Dienstleistung und somit kostenpflichtig. Benötigen Sie zunächst nur eine Beratung, an die sich keine weitere anwaltliche Tätigkeit anschließt, ist diese kostenpflichtig. Die Kosten bemessen sich nach Aufwand und Zeit.
Schließt sich an die erste Beratung einer weiterführenden anwaltlichen Tätigkeit an, werden die Kosten der erfolgten Beratung auf die weiterführenden Kosten angerechnet. Im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit kann eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (Stundenhonorar oder Pauschalhonorar) vereinbart werden. Wird keine Vergütungsvereinbarung geschlossen, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes, wobei sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert der gegenständlichen Angelegenheit bemessen.
Auch bei einer gerichtlichen Tätigkeit hängen die Gebühren von der Höhe des Streitwerts ab. Eine Abrechnung unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist den Rechtsanwälten untersagt.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, besteht die Möglichkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für die avisierte Beratung zu beantragen. Das hierfür notwendige Antragsformular finden Sie unter folgendem Link:
Bringen Sie den vom Gericht ausgestellten Berechtigungsschein und Ihren zu tragenden Eigenanteil von 15 € sodann zum Beratungsgespräch mit.
Für eine gerichtliche Tätigkeit wären Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das notwendige Formular zur Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie hier:
Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, wird Ihre Versicherung zumindest meistens die Kosten einer Beratung übernehmen. Ob und welche Kosten übernommen werden, hängt von dem Ihrerseits abgeschlossenen Vertrag ab. Dies können/sollten Sie vorab bei Ihrer Versicherung erfragen. Selbstverständlich übernehme auch ich gern die Einholung der Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.